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BGH 5 StR 603/25 - Beschluss vom 09.03.2026
Kein Wunschkonzert für Angeklagte: BGH setzt klare Grenzen beim Pflichtverteidigerwechsel
Die Störung des Vertrauensverhältnisses ist dabei aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und substantiiert darzulegen. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe genügen nicht.Im vorliegenden Fall macht der Angeklagte geltend, dass kein Vertrauen mehr bestehe, weil sein Pflichtverteidiger nicht alle von ihm gewünschten Rügen erhoben und eine neue Zeugin keinen Eingang in die Revisionsbegründung gefunden habe.
Der Senat sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund für eine Entpflichtung. Weder strategische Differenzen über die Verteidigungsstrategie noch Unzufriedenheiten mit einzelnen Ausführungen in der Revisionsbegründung belegen eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.
Zudem betont der BGH, dass der Verteidiger nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO an der Revisionsbegründung gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt.Er ist daher nicht verpflichtet, jede vom rechtsunkundigen Angeklagten gewünschte Rüge zu erheben – insbesondere dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos erscheint.