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BGH 5 StR 573 / 25 - Beschluss vom 10.02.2026
Mehrere Misshandlungen, nur eine Tat? BGH zur natürlichen Handlungseinheit
Der Angeklagte hatte in der Tatnacht erfahren, dass seine ehemalige Lebensgefährtin über Jahre eine Affäre geführt hatte. Daraufhin misshandelte er sie über etwa eine halbe Stunde hinweg in verschiedenen Räumen seiner Wohnung. Danach drückte er ihr mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Kissen aufs Gesicht. In einer darauffolgenden kurzen Phase der Ernüchterung gab der Angeklagte seinen bedingten Tötungsvorsatz auf. Den anschließenden Fluchtversuch der Geschädigten verhinderte er jedoch und setzte die Misshandlungen fort – nun mit dem erklärten Ziel, sie „zu bestrafen“.
Das Landgericht hatte die Gewalttätigkeiten vor und nach der „Ernüchterungsphase“ aufgrund des mit dem Vorsatzwechsel verbundenen Motivationswechsels als jeweils gesonderte gefährliche Körperverletzungen gewertet.
Der 5. Strafsenat korrigiert in seinem Beschluss diese konkurrenzrechtliche Bewertung hin zu einer (einheitlichen) gefährlichen Körperverletzung. Eine Tat im materiellrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint.
Der Senat betont, dass es sich um eine einheitliche Körperverletzung handelt, da die Verletzungshandlungen alle in der Wohnung des Angeklagten stattfanden, ohne nennenswerte Unterbrechung ineinander übergingen und die Geschädigte sich durchgehend in einer ausweglosen Lage befand. Selbst ein Wechsel von Wut- zu Bestrafungsmotiven oder ein zwischenzeitlicher Vorsatzwechsel begründen hier keine relevante Zäsur, da das Gesamtgeschehen für einen objektiven Betrachter als einheitlicher Angriff erscheint.