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BGH 5 StR 524 / 25 - Beschluss vom 28.01.2026

Pflichtverteidiger auch für das Adhäsionsverfahren bestellt? BGH kippt frühere Linie.

Mit Beschluss vom 28.01.2026 stellt der 5. Strafsenat fest, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren – und damit auch seine Empfangsberechtigung für Zustellungen nach § 145a Abs. 1 S. 1 StPO umfasst. Damit gibt er seine frühere gegenteilige Rechtsprechung ausdrücklich auf und schließt sich der inzwischen überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte an.

Der Senat stellt außerdem klar, dass die Beweiswirkung eines Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn anderweitig feststeht, dass dem Verteidiger das Schriftstück tatsächlich und rechtzeitig zugegangen ist. Auf einen mangelnden Willen, das Schriftstück als zugestellt anzusehen, kann sich nicht berufen werden – erst recht nicht, wenn ein Empfangsbekenntnis schließlich doch abgegeben wurde.

Im konkreten Fall hatte der Pflichtverteidiger bereits in der Hauptverhandlung, noch vor Beginn der Schlussvorträge, ausdrücklich eingeräumt, dass ihm der Adhäsionsantrag zugegangen war, obwohl er das Empfangsbekenntnis erst später datiert abgab. Angesichts dieses tatsächlichen Zugangs konnte er sich nicht auf einen fehlenden Zustellungswillen berufen – zumal er das Empfangsbekenntnis später doch abgegeben und schriftlich auf den Adhäsionsantrag reagiert hatte.