KI

K.O.-Tropfen: Strafbarkeitslücke oder Symbolpolitik? Warum die Bundesregierung jetzt nachschärfen will

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches

Die Bundesregierung will den Einsatz von K.O.-Tropfen künftig härter bestrafen.

BGH-Entscheidung aus 2024 (5 StR382/24)

Hintergrund ist eine BGH-Entscheidung aus 2024 (5 StR382/24), in der der 5. Strafsenat klarstellte, dass flüssige Stoffe nicht unter den Werkzeugbegriff des § 177Abs. 8 Nr. 1 StGB fallen. Die Bundesregierung sieht hierin eine Strafbarkeitslücke und verweist auf Parallelen zu § 224StGB („Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“).

Neue Regierungsentwurf

Der neue Entwurf ergänzt die §§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB und 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB um das Merkmal des „gefährlichen Mittels“, das künftig ausdrücklich auch K.O.-Tropfen erfassen soll. Vorgesehen ist eine Mindeststrafe von fünf Jahren.

Kritik am Regierungsentwurf

Kritik kommt von BRAK und DAV. Die Reform sei überflüssig, da die geltende Rechtslage bereits tat- und schuldangemessene Strafen ermögliche. Einschlägige Qualifikationen wie § 177 Abs. 7 Nr. 2StGB und § 250Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB erfassten die Fälle schon jetzt; bei Lebensgefahr greife zudem § 177 Abs. 8Nr. 2 lit. b StGB –ebenfalls mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Der Entwurf sei Symbolpolitik ohne empirische Grundlage und eine Misstrauenserklärung gegenüber Tatgerichten.

Ausblick

Nach der Beschlussfassung im Kabinett  kann nun der Bundesrat zum – nichtzustimmungsbedürftigen – Vorhaben Stellung nehmen.