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BGH 3 StR 397/25 - Urteil vom 19.02.2026

Fingierte Kurzarbeit und 1,5 Millionen Euro Schaden: Warum der BGH keinen Subventionsbetrug annimmt

Zwischen März 2020 und Dezember 2021 beantragte der Angeklagte Geschäftsführer in 60 Fällen Kurzarbeitergeld für seine Beschäftigten.Teilweise existierten diese Personen gar nicht, teilweise arbeiteten sie ganz normal weiter. Insgesamt zahlte die Bundesagentur für Arbeit 1.543.224,43 Euro aus, die der Angeklagte für sich selbst nutzte.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn deshalb wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB). Der BGH korrigiert nun den Schuldspruch und stellt klar, dass die Taten als Betrug (§ 263 StGB) zu qualifizieren sind. 

Der Grund liegt in der dogmatischen Einordnung des Kurzarbeitergeldes. Nach § 264 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 StGB müssen Subventionen Leistungen an Betriebe oder Unternehmen sein, die wenigstens teilweise der Wirtschaftsförderung dienen. Beim Kurzarbeitergeld ist das anders: Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Arbeitnehmer, der Arbeitgeber fungiert nur als Auszahlungs- und Antragsstelle. Damit handelt es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Sozialleistung, nicht um eine Subvention im strafrechtlichen Sinne.

Zwar kann Kurzarbeitergeld mittelbar zur Stabilisierung von Unternehmen und der Wirtschaft beitragen. Dies genügt nach Auffassung des BGH jedoch nicht. Die Merkmale „Leistung an Betriebe oder Unternehmen“ und „der Förderung der Wirtschaft dienend“ sind getrennt voneinander zu betrachten. Eine lediglich mittelbare Begünstigung von Unternehmen reicht nicht aus, um den Anwendungsbereich des § 264 StGB zu eröffnen.

Zwar ist der Subventionsbetrug gegenüber dem Betrug grundsätzlich lex specialis und verdrängt diesen innerhalb seines Anwendungsbereichs. Ist § 264 StGB jedoch – wie hier – nicht einschlägig, kommt eine Strafbarkeit wegen vollendeten oder versuchten Betrugs nach § 263 StGB uneingeschränkt in Betracht. Der BGH bestätigte daher die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betrugs in 60 Fällen.

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