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BGH 3 StR 495/25 – Beschluss vom 20.01.2026

Kein Blick in die Vergangenheit – BGH zur Grenze der Quellen-TKÜ

Der BGH hat mit Beschluss vom 20.01.2026 der Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und klargestellt, dass eine Quellen‑TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 2 StPO ausschließlich die Überwachung laufender Kommunikation erlaubt – nicht aber das Auslesen älterer Chatverläufe. Im vorliegenden Fall hatten die Ermittlungsbehörden bei einer heimlichen Aufschaltung auf den Telegram‑Account des Beschuldigten mehrere Monate alte Nachrichten gesichert und damit die gesetzliche Grenze überschritten.

Der BGH ordnet die Maßnahme eindeutig als Quellen‑TKÜ ein: Durch die Aufschaltung griffen die Ermittler in ein vom Beschuldigten genutztes informationstechnisches System ein. Die Sicherung erfolgte nicht über den Telekommunikationsdienstleister (§ 100a Abs. 4 S. 1 StPO), sondern unmittelbar durch das BKA. Auch wenn der Gesetzgeber primär das Endgerät des Betroffenen vor Augen hatte, umfasst der Begriff des „informationstechnischen Systems“ ebenso den Messenger‑Dienst selbst.

Damit wendet sich der Senat ausdrücklich gegen eine frühere Entscheidung eines BGH‑Ermittlungsrichters, der lediglich eine TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO angenommen hatte. Wortlaut und Zweck der Norm sprechen vielmehr dafür, jeden Eingriff in ein vom Betroffenen genutztes IT‑System als Quellen‑TKÜ zu qualifizieren – unabhängigvon der technischen Umsetzung.

Folglich galt die zeitliche Begrenzung des § 100a Abs. 1 S. 2 StPO:  Erfasst werden dürfen nur Inhalte, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung anfallen. Hier wurden jedoch Chats vom 26.11.2021 bis 30.03.2022 gesichert, obwohl der Beschluss erst am 21.03.2022 erging. Der BGH hält daher fest: „Die Sicherung der […] geführten Telekommunikation war mithin rechtswidrig.“ § 100a Abs. 1 S. 3 StPO enthält ein klares Verbot retrograder Überwachung. Eine rückwirkende Erhebung wäre nur über eine Online‑Durchsuchung nach § 100b StPO zulässig gewesen – die jedoch nicht angeordnet wurde.

Die Konsequenz ist eindeutig: Dier echtswidrig erhobenen Telegram‑Chats sind unverwertbar. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen richtet sich das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots nach den allgemeinen straf‑ und verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall, insbesondere nach Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes. Der Gesetzgeber wollte retrograde Überwachung ausdrücklich ausschließen und verlangt in § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 b StPO sogar eine technische Sicherung, die das Auslesen älterer Inhalte verhindert. Die Missachtung dieser Sicherungsmechanismen spricht klar gegen eine Verwertung.

Der BGH betont zudem die besondere Grundrechtsrelevanz des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Verwertung würde rechtswidrige  Beweiserhebungen begünstigen. Zwar ging es hier um schwere Straftaten i.S.d. § 100a StPO, jedoch nicht um besonders schwere Straftaten nach § 100b StPO, sodass dies die für eine Beweisverwertungsverbot sprechenden Gründe nicht aufwiegt.

Damit setzt der BGH ein klares Signal: Die Quellen‑TKÜ ist ein eng begrenztes Instrument und kein Freibrief für das Auslesen kompletter Chat‑Historien.