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2 StR 635/25 - Beschluss vom 20.05.2026

„Falsche Anästhesistin“ handelte ohne Tötungsvorsatz – BGH bestätigt Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.05.2026 (2 StR 635/25) entschieden, dass es im Fall der „falschen Anästhesistin“ trotz eines tödlichen Narkosefehlers bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) – nicht wegen Mordes (§ 211 StGB) – bleibt.

 

Die Angeklagte hatte sich mit gefälschten Unterlagen als Ärztin ausgegeben und ohne Medizinstudium als Anästhesistin gearbeitet. Nach einer fehlerhaft durchgeführten Narkose verstarb ein Patient.

 

Das LG Kassel hatte die Angeklagte zunächst wegen Mordes verurteilt. Der BGH hob dieses Urteil wegen unzureichender Feststellungen zum Tötungsvorsatz teilweise auf. Nach erneuter Verhandlung verurteilte das LG die Angeklagte nun wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Gegen dieses Urteil legte die Nebenklägerin Revision ein – ohne Erfolg.

 

Der BGH bestätigte die Wertung des Landgerichts, wonach kein Tötungsvorsatz vorlag. Allein die Erkenntnis, dass das eigene Verhalten lebensgefährlich ist, begründet keinen Vorsatz.

 

Maßgeblich ist die innere Haltung des Täters zum möglichen Todeseintritt. Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt. Daran fehlte es hier nach Auffassung des Gerichts. Die Angeklagte habe – trotz objektiv extrem gefährlichen Handelns – darauf vertraut, die Situation beherrschen zu können. Sie war bereits zuvor von der Klinik eingesetzt worden und zog bei Komplikationen eine Oberärztin hinzu, was gegen ein Billigen des Todes spreche.

 

Revisionsrechtlich entscheidend bleibt: Das Revisionsgericht prüft nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, nicht, ob eine andere Würdigung möglich gewesen wäre.