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Muss eine Mutter die Tat ihres 16-jährigen Sohnes verhindern? BGH zur Überwachergarantenstellung von Eltern
Mit Beschluss vom 07.10.2025 (3 StR 11/25) hat der BGH klargestellt, dass Eltern auch gegenüber strafmündigen Jugendlichen eine Überwachergarantenstellung innehaben können –und zwar unabhängig davon, ob das Kind nach § 3 S. 1 JGG strafrechtlich verantwortlich ist.
Der Fall: Ein 16-Jähriger kündigte gegenüber seiner Mutter an, ihren ehemaligen Lebenspartner töten zu wollen. Die Mutter nickte und äußerte später, man müsse sich überlegen, wie man ihn „loswerden könne“. Am Tattag griff der Sohn den Mann mit Tötungsvorsatz an; die Mutter sah dies, griff aber nicht ein und verließ den Raum. Das Opfer verstarb.
Das LG hatte die Mutter wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) verurteilt und eine Garantenstellung verneint: Der Sohn sei mit 16 Jahren reif genug gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und die davon ausgehenden Gefahren zu erkennen. Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte klar, dass die Mutter eine Überwachergarantenstellung inne hatte und somit verpflichtet war, Maßnahmen zu ergreifen, um Schädigungen Dritter zu verhindern.
Diese Pflicht besteht unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Kindes und endet – wie aus §§ 1626, 1631, 832 BGB folgt – erst mit Volljährigkeit. Zwar betont der BGH, dass die Aufsichtspflicht bei älteren Kindern begrenzt ist. „Welche Maßnahmen der Eltern im Einzelfall geboten sind, um Schädigungen Dritter durch das Kind zu verhindern, hängt vor allem davon ab, ob konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen.“
Wenn – wie hier – ein Kind offen äußert, jemanden töten zu wollen, liegen solche konkreten Anhaltspunkte vor. Der BGH betont, dass die Mutter durch ein einfaches verbales Einschreiten die Tat zumindest hätte verzögern oder verhindern können.
Hinsichtlich des Nickens der Mutter weist derBGH zudem darauf hin, dass dieses als psychische Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht kommt. „Eine psychisch vermittelte Hilfeleistung kann bereits zu einer Zeit erbracht werden, bevor der Haupttäter den Tatentschluss fasst.“ Das LG hatte dies zu Unrecht verneint.