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Mit 2 Promille im Parkhaus: Trunkenheitsfahrt trotz gesperrter Schranke strafbar
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hatte über einen Autofahrer zu entscheiden, der mit knapp zwei Promille Alkohol im Blut aus einem Parkhaus ausfahren wollte. Eine aufmerksame Mitarbeiterin verhinderte dies, indem sie kurzerhand die Schranke schloss. Der Fahrer wendete daraufhin und fuhr zurück zu einem Parkplatz.
Das BayObLG stellte klar: Ein Parkhaus ist jedenfalls während der Betriebszeiten öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 316 StGB und zwar unabhängig davon, ob die Ausfahrt temporär blockiert ist.
Der Angeklagte hatte argumentiert, durch die gesperrte Ausfahrt habe er sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Dem folgte das Gericht nicht. Entscheidend sei nicht, ob einzelne Personen vorübergehend an der Ein- oder Ausfahrt gehindert werden, sondern ob die Fläche grundsätzlich einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Nutzung offensteht.
Damit bestätigt das BayObLG die ständige Rechtsprechung: Für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche kommt es nicht auf Eigentumsverhältnisse oder Zugangskontrollen an, sondern auf ihre tatsächliche Zugänglichkeit für den allgemeinen Verkehr. Wer in einem öffentlich zugänglichen Parkhaus alkoholisiert fährt, bewegt sich daher im öffentlichen Straßenverkehr, auch wenn die Ausfahrt zeitweise versperrt ist.
Das Amtsgericht Nürnberg hatte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 35 Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen. Berufung und Revision blieben erfolglos.