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Telegram, Chatgruppen und § 129 Abs. 2 StGB: Wann wird ein Online-Kollektiv zur kriminellen Vereinigung?
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 09.12.2025 (3 StR 22/25) zentrale Maßstäbe für die strafrechtliche Bewertung digital organisierter Gruppierungen entwickelt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zusammenschluss – auch rein virtuell – als Vereinigung im Sinne des § 129Abs. 2 StGB anzusehen ist.
Der BGH betont, dass eine Vereinigung eine erkennbare feste Organisationsstruktur mit gegenseitigen Verpflichtungen der Mitglieder und akzeptierte Gruppenregeln voraussetzt. Erforderlich ist ein koordiniertes Zusammenwirken zur Verfolgung eines über die Begehung einzelner Straftaten hinausgehenden, übergeordneten gemeinsamen Ziels.
Dies gilt ausdrücklich auch für rein virtuelle Zusammenschlüsse: Maßgeblich ist insbesondere ein wechselseitiger kommunikativer Austausch, durch den ein gemeinschaftliches und konzertiertes Vorgehen abgesprochen und koordiniert wird. Damit rücken digitale Chatgruppen und Online-Kollektive stärker in den Fokus des Strafrechts. Weder Anonymität noch räumliche Distanz schließen einen Vereinigungscharakter aus; entscheidend bleibt allein, ob eine organisierte Struktur und ein koordiniertes Zusammenwirken erkennbar sind.
Im konkreten Fall verneinte der BGH jedoch das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung. Zwar verband den Angeklagten und die Abonnenten seines Telegram-Kanals eine gemeinsame ideologische Grundhaltung, einzelne Nutzer unterstützten auch seine Aktionen. Es fehlte jedoch an dem erforderlichen Organisationsgrad: Die Abonnenten kannten sich untereinander nicht, es gab keine verbindlichen Absprachen, keine festen Rollen und keine koordinierte Steuerung der Aktivitäten. Der Angeklagte richtete seine Aufrufe lediglich allgemein an die Öffentlichkeit des Kanals. Ob und wer tätig wurde, blieb letztlich dem Zufall überlassen. Damit fehlte das organisationsbezogene Element einer kriminellen Vereinigung i.S.d. § 129 Abs. 2 StGB.
Zusammenfassung: Ein virtueller Zusammenschluss kann eine Vereinigung iSd § 129 Abs. 2 StGB darstellen, maßgeblich sind:
· ein wechselseitiger kommunikativer Austausch
· eine erkennbare Organisationsstruktur
· ein koordiniertes Zusammenwirken