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Zu spät für Mittäterschaft? BGH zur Rolle des „Logistikers“ einer "Falschen Polizisten Bande"
Der BGH hat mit Beschluss vom 12.02.2026 (4 StR 572/25) zur strafrechtlichen Einordnung eines sogenannten „Logistikers“ innerhalb einer "Falschen‑Polizisten‑Bande" Stellung genommen. Das Ergebnis: Wer erst nach Tatbeendigung tätig wird, kann weder Mittäter noch Gehilfe dieser Vortaten sein.
Dem Beschluss lag eine ausgeklügelte Betrugsmasche zu Grunde: Aus türkischen Callcentern kontaktierten die Täter überwiegend ältere Menschen und setzten sie mit erfundenen Gefahrenlagen unter Druck. Die Anrufer gaben sich als Polizeibeamte aus und behaupteten etwa, Einbrecher oder korrupte Bankmitarbeiter hätten es auf das Vermögen der Betroffenen abgesehen. Zum angeblichen Schutz sollten Bargeld und Wertgegenstände zur „polizeilichen Sicherstellung“ bereitgelegt werden. Die als Polizisten auftretenden Abholer nahmen die Gegenstände an sich und brachten sie zu vereinbarten Übergabeorten, wo der „Logistiker“ sie übernahm.
Der BGH verneinte eine Mittäterschaft des „Logistikers“ an den bandenmäßigen Betrugs- und Diebstahlstaten. Sein Tatbeitrag – das Entgegennehmen, Lagern und Weitertransportieren der Beute – setzte erst nach Beendigung der jeweiligen Vortaten ein. Damit fehlte es an einer Beteiligung während der Tatausführung. Auch eine sukzessive Beihilfe kam nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil die Taten im Zeitpunkt seines Tätigwerdens bereits vollständig abgeschlossen waren.
Straflos bleibt der Angeklagte dennoch nicht. Seine vorherige Zusage, die Beute zuverlässig weiterzutransportieren, stärkte die Bande psychisch und erleichterte die Durchführung der Betrugs‑ und Diebstahlstaten.
Der BGH sah darin eine Beihilfe zum bandenmäßigen Betrug und Diebstahl. Zudem bejahte der Senat eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei, weil derAngeklagte die Beute ausschließlich im Interesse der Hintermänner weiterleitete, ohne selbst an den Vortaten beteiligt gewesen zu sein.