Dr. Arne Klaas über die Strafverteidigung von morgen
Künstliche Intelligenz hält zunehmend Einzug in die Strafverfolgung und die anwaltliche Praxis. Welche Chancen und Risiken sehen Sie für Strafverteidiger, lieber Dr. Arne Klaas?
Die größten Chancen sehe ich tatsächlich in der Kanzleiorganisation. KI-gestützte Automatisierungen können zeit- und personalintensive Verwaltungsprozesse erheblich verschlanken. Ein stark reduzierter Overhead und eine simple Organisationstruktur nehmen bspw. die Sorge vor dem direkten Schritt in die Selbstständigkeit.
Im Rahmen der inhaltlichen Arbeit ermöglichen Claude & Co. einen sehr schnellen Einstieg in fachfremde Bereiche, um bspw. faktische Annahmen von Sachverständigen und Wirtschaftsreferenten zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen. Bei rechtlichen Fragen halte ich es für sinnvoller, erst eine eigene Einschätzung zu entwickeln und daran anschließend die eigenen Argumente prüfen und nachschärfen zu lassen. Ansonsten wird der unbefangene Blick auf die Rechtsfrage durch wohlklingende Formulierungen, aber nicht unbedingt richtige Antworten eingefärbt – und langfristig leidet auch das eigene Denken.
Viele Berufseinsteiger fragen sich, ob sie sich früh spezialisieren oder zunächst breit aufstellen sollten. Wie haben Sie Ihren eigenen Weg gefunden? Welchen Rat würden Sie jungen Kolleg:innen heute geben?
Definitiv: Mit der eigenen Person für ein Thema stehen und in diesem Bereich sichtbar sein. Dabei hilft es natürlich, wenn sich hiermit auch Geld verdienen lässt. Viel wichtiger ist jedoch ehrliches Interesse und Freude am eigenen Bereich. Daher lohnt es sich zuerst „in der Breite“ herauszufinden, was einem persönlich wirklich Freude im Arbeitsalltag bringt.
Gleichzeitig sollte man sich jedoch nicht auf seinen Fokusbereich reduzieren lassen, sondern offen für strafrechtliche Themen links und rechts der eigenen „Nische“ bleiben. Es gibt so viele Schnittstellen zwischen den einzelnen Spezialdisziplinen und oftmals lassen sich die dabei gesammelten Erfahrungen im eigenen Nischenbereich aus einem anderen Blickwinkel verwenden.
Wenn Sie eine einzige gesetzliche Regelung in der StPO ändern könnten, welche wäre das?
§ 140 Abs. 2 StPO – allerdings nicht den Gesetzeswortlaut, sondern sein praktisches Verständnis. Die notwendige Verteidigung sollte der Regel- und nicht der Ausnahmefall sein. Ein juristischer Laie kann sich nicht zielführend selbst verteidigen. Auch nicht mit Hilfe von Claude oder ChatGPT. Die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten und sinnvollen Verhaltensweisen lassen sich nur mit strafprozessualen Kenntnissen und im Idealfall praktischer Erfahrung belastbar einschätzen. Dafür mussten wir acht bis zehn Jahre studieren und uns anschließend tagtäglich mit behördlichen und gerichtlichen Verdachtshypothesen und Ermittlungsmaßnahmen und -erkenntnissen auseinandersetzen. Genauso wie die im selben Saal sitzende Amtsrichterin und der Staatsanwalt. Dass in diesem Saal bei einem unverteidigten, juristischen Laien materielle Waffengleichheit herrscht, ist eine Utopie.
Wie stehen Sie zur Digitalisierung des Strafverfahrens?
Die Digitalisierung des Strafverfahrens ist eine alternativlose Notwendigkeit. Und zwar auf so vielen Ebenen, die sich hier nicht abschließend aufzählen lassen:
- Audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung – der Ablauf eines Verfahrens, das der Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehens dient, muss zwingend selbst verlässlich rekonstruierbar sein.
- Zeitnahe und flächendeckende Einführung der elektronischen Akte – acht Monate Verfahrensstillstand, weil allen Verfahrensbeteiligten nacheinander postalische Akteneinsicht in dieselbe Papierakte gewährt wird?
- Technisches Verständnis bei der Interpretation von IT-Beweismitteln – unsere alltäglichen „digitalen Fußabdrücke“ haben die Aufklärungsmöglichkeiten zwar erheblich gesteigert, bergen gleichzeitig aber das enorme Risiko von Fehlinterpretationen und Manipulationen, sowohl im belastenden als auch entlastenden Kontext.
Digitale Beweismittel spielen mittlerweile in fast jedem Verfahren eine Rolle. Welche technischen oder rechtlichen Kenntnisse sollten junge Strafverteidiger:innen Ihrer Meinung nach möglichst früh erwerben?
Hier sehe ich den größten „Generationen-Vorteil“ bei uns jungen Kolleginnen und Kollegen: Wir sind weitestgehend digital aufgewachsen und haben ein natürliches Verständnis davon, welche Informationen sich in digitalen Alltagsgegenständen verbergen können bzw.ob diese authentisch sind oder nicht.
Rein rechtlich: Verfassungs- und Datenschutzrecht. Digitale Informationen werden größtenteils auf Ermächtigungsgrundlagen erhoben, die ursprünglich auf physische Gegenstände oder singuläre Informationspunkte abzielten. Insbesondere beim Zugriff auf große Datenbestände – typischerweise Smartphones/Laptops/E-Mail-Postfächer) – muss die eingrenzende Korrektur auf verfassungsrechtlicher Ebene über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. über datenschutzrechtliche Prinzipien erfolgen. Die JI-Richtlinie bzw. deren Umsetzung in den §§ 500 Abs. 1 StPO, 45ff. StPO kann man daher ohne Übertreibung als „kleines Strafprozessrecht“ bezeichnen.
Welcher Rat hat Ihre eigene Karriere am stärksten geprägt?
Das Anwaltsleben ist ein Marathon und kein Sprint – muss ich mich leider selbst oft genug daran erinnern.