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Wird der Besuch im Nagelstudio bald zur Strafbarkeitsfalle?
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung stärken und zugleich die EU‑Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer in nationales Recht umsetzen soll. Vorgesehen ist eine umfassende Überarbeitung und Neufassung der §§ 180–182 StGB sowie §§ 232–233a StGB.
Im Mittelpunkt steht die Ausweitung der Tatbestände auf neue Ausbeutungsformen wie Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Entwicklungen, die in der Praxis längst eine Rolle spielen, bislang jedoch strafrechtlich nur unzureichend erfasst wurden.
Ein wesentlicher Kernpunkt ist die Einführung einer allgemeinen Nachfragestrafbarkeit im neuen § 232a StGB. Künftig macht sich strafbar, wer wissentlich Dienstleistungen von Opfern jeglicher Ausbeutungsform in Anspruch nimmt – nicht mehr nur im Bereich der sexuellen Ausbeutung. Damit rückt erstmals die Kundenseite systematisch in den Fokus, was Strafverfolgungsbehörden und Beratungsstellen bereits seit Jahren fordern. Zudem sollen die Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung Minderjähriger klarer strukturiert und mit höheren Strafrahmen versehen werden, um die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen stärker zu berücksichtigen.
Schließlich schafft der Entwurf mit einem neuen § 154g StGB die ausdrückliche Möglichkeit, Verfahren gegen Betroffene einzustellen, die im Kontext ihrer Ausbeutung zu Straftaten gedrängt wurden. Dieser Schritt soll verhindern, dass Opfer kriminalisiert werden, und zugleich die Bereitschaft erhöhen, mit Ermittlungsbehörden zu kooperieren.
Insgesamt setzt der Entwurf ein deutliches Signal für eine konsequentere Bekämpfung moderner Ausbeutungsformen und eine Stärkung der Opferrechte. Der Gesetzesentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht und dem Bundesrat sowie dem Deutschen Bundestag zur weiteren Beratung zugeleitet.