KI
Täuschungsäquivalenz? Fehlanzeige! – BGH verneint Computerbetrug beim kontaktlosen Bezahlen ohne PIN-Eingabe.
Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 28.01.2026 über die strafrechtliche Einordnung der unbefugten Nutzung einer durch Erpressung erlangten Kredit- bzw. Debitkarte im Wege des kontaktlosen Bezahlens zu entscheiden.
Die Angeklagten hatten im Rahmen einer besonders schweren räuberischen Erpressung den Pkw samt Geldbörse des Geschädigten, in der sich unter anderem Kredit- und Debitkarten befanden, erlangt. Am Folgetag setzten sie die Karten mehrfach ein. Zunächst zahlten sie an einer Tankstelle mittels Kreditkarte, kontaktlos ohne PIN-Eingabe, Beträge in Höhe von 34 € und 10 €. Anschließend folgten in einem Tabakgeschäft zwei weitere erfolgreiche Zahlungen nach demselben Verfahren in Höhe von jeweils 50 €. Ein dritter Zahlungsversuch mit der Kreditkarte scheiterte. Die anschließende Nutzung der Debitkarte, ebenfalls kontaktlos und ohne PIN, war sodann erfolgreich; weitere Versuche misslangen.
Das Landgericht hatte hierin drei tatmehrheitliche Fälle des Computerbetrugs (§ 263a StGB) gesehen und dabei dem Kartenwechsel innerhalb desselben Geschäfts eine tatmehrheitsbegründende Zäsurwirkung beigemessen. Diese rechtliche Bewertung hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
Der BGH verneint bereits den Tatbestand des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB. Zwar liegt in der Nutzung einer Zahlungskarte grundsätzlich ein Verwenden von Daten. Erforderlich ist jedoch – entsprechend der ständigen Rechtsprechung zur „betrugsspezifischen“ Auslegung – ein täuschungsäquivalentes Verhalten. Das bedeutet, die Einwirkung auf den Computer muss dem Grunde nach der Täuschung eines Menschen entsprechen. Daran fehlt es bei kontaktlosen Zahlungen ohne PIN-Eingabe. Nach den Feststellungen wird im Rahmen dieses Zahlungsvorgangs gerade keine (auch nicht konkludente) Erklärung über die Berechtigung zur Kartenverwendung abgegeben; vielmehr prüft das System lediglich automatisiert technische Parameter wie Kartenlimit und Sperrstatus. Mangels täuschungsäquivelanten Verhaltens scheidet ein „unbefugtes Verwendenvon Daten“ i.S.d. § 263a StGB aus.
Auch ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zu Lasten der Händler kommt nicht in Betracht. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es bereits an einem Vermögensschaden.
Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche nach § 261 Abs. 1, Abs. 7 StGB strafbar gemacht. Die bloße eigennützige Nutzung der erlangten Karte – ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs – stellt ein typisches Nachtatverhalten dar und begründet kein eigenständiges Unrecht.
Hinsichtlich der Tatbestände der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) und Datenveränderung (§ 303a StGB) beanstandete der BGH das Fehlen tragfähiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Zwar können die auf der Karte gespeicherten Daten taugliche Tatobjekte sein und die Entwendung der Karte eine (vorübergehende) Unterdrückung darstellen. § 274 StGB verlangt jedoch eine Nachteilszufügungsabsicht hinsichtlich des Beweisführungsrechts, welche das Landgericht nicht belegt hatte. Bei § 303a StGB fehlte es ebenso am Vorsatznachweis; zudem weist der BGH auf das Fehlen des notwendigen Strafantrags nach § 303c StGB hin.
Die Entscheidung fügt sich konsequent in die bisherige Rechtsprechung ein und verdeutlicht erneut, dass § 263a StGB kein Auffangtatbestand für jede missbräuchliche Nutzung automatisierter Zahlungssysteme ist. Insbesondere beim kontaktlosen Bezahlen ohne PIN fehlt es nach Auffassung des BGH an der erforderlichen täuschungsäquivalenten Qualität des Handelns.