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Ob Pinocchio, Lügenfritz oder Lackaffe – wie viel Kritik müssen Politiker aushalten?

Die Heilbronner „Lackaffe“-Entscheidung hat die Debatte um § 188 StGB erneut angefacht. Wieder einmal zeigt sich, wie schwer sich Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit der Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und strafbarer Ehrverletzung tun.

Ob „Pinocchio“, „Lügenfritz“ oder „Lackaffe“ – die Strafjustiz beschäftigt sich derzeit häufig mit zugespitzten Äußerungen über Politikerinnen und Politiker. Während „Pinocchio“ als von der Meinungsfreiheit gedeckte Machtkritik eingestuft wurde, führten „Lügenfritz“ und „Lackaffe“ zu Geldstrafen. Die Grenze zwischen zulässiger politischer Kritik und strafbarer Ehrverletzung bleibt damit unscharf.

Dabei betont das Bundesverfassungsgericht seit Jahren, zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 21. März 2022 (1 BvR 2650/19), dass „die Grenzen zulässiger Kritik an Politikerinnen und Politikern weiter zuziehen sind als bei Privatpersonen“. Damit folgt es der ständigen Rechtsprechung des EGMR. Geschützt sind ausdrücklich auch scharfe und überspitzte Formulierungen, solange ein erkennbarer Bezug zur politischen Auseinandersetzung besteht. Strafgerichte dürfen einzelne Äußerungen daher nicht isoliert betrachten, sondern müssen stets den gesamten Kommunikationszusammenhang in ihre Würdigung einbeziehen.

Vor diesem Hintergrund wirkt § 188 StGB zunehmend widersprüchlich. Seit der Reform von 2021 schützt die Vorschrift nicht mehr nur vor rufschädigenden Tatsachenbehauptungen, sondern erfasst auch Beleidigungen. Politikerinnen und Politiker genießen damit einen besonderen strafrechtlichen Ehrschutz.

Genau dies kritisierte der Verfassungsblog bereits im vergangenen Jahr. Das Symposium forderte § 188 StGB grundlegend zu reformieren und die erhöhte Strafbarkeit von Ehrangriffen gegen Politiker vollständig abzuschaffen.

Auch die Justizministerkonferenz spricht sich nun für eine Reform des § 188 StGB aus. Sie fordert, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf kommunale Amts- und Mandatsträger zu beschränken.  

Die aktuelle Anwendung des § 188 StGB steht damit in einem Spannungsverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben der Meinungsfreiheit. Je enger die Grenze zulässiger Machtkritik gezogen wird, desto drängender stellt sich die Frage, ob ein besonderer strafrechtlicher Ehrschutz für Politikerinnen und Politiker noch zeitgemäß ist.

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