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2,5 Jahre keine Auswertung – wann muss die Polizei Datenträger zurückgeben?
Mit Beschluss vom 09.10.2025 entschied das LG Köln, dass Ermittlungsbehörden Datenträger nicht auf unbestimmte Zeit sicherstellen dürfen, wenn eine Auswertung über Jahre hinweg faktisch nicht stattfindet. Nach zweieinhalb Jahren ohne nennenswerte Fortschritte erklärte das Gericht die weitere Sicherstellung mehrerer Geräte für unverhältnismäßig und ordnete deren Herausgabe an.
Zwar ergibt sich aus §§ 94 ff., 110 StPO keine Höchstdauer für Beschlagnahme und Durchsicht; die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen Ermessensspielraum. „Die Befugnis der Ermittlungsbehörden, beschlagnahmte Gegenstände einzubehalten ist jedoch keinesfalls uferlos. Sie hat sich – wie jede staatliche Maßnahme – am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen.“ Trotz überschaubarer 56 GB Daten, fehlender Verschlüsselung und vorliegender PINs hatte die Polizei die Auswertung immer wieder verschoben. Dies geschah unter Hinweis auf Überlastung, Priorisierung anderer Verfahren und personelle Engpässe.
Das LG Köln stellte klar: Organisationsmängel und Überlastung der Ermittlungsbehörden dürfen nicht zulasten der Grundrechte des Betroffenen gehen. Bleibt eine Auswertung über Jahre aus, verliert die Sicherstellung ihre Rechtfertigung.