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BGH 1 StR 216/25 – 13. Januar 2026

Heimtücke trotz Streit? BGH zur Arglosigkeit in Konfliktsituationen

Mit Urteil vom 13.01.2026 hat der BGH eine Verurteilung wegen Totschlags aufgehoben, weil die Voraussetzungen der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei geprüft worden waren.   

Dem Verfahren lag ein eskalierender „Nachbarschaftskonflikt“ zugrunde. Der spätere Getötete hatte den Angeklagten und dessen Familie auf offener Straße beleidigte. Daraufhin begab sich der Angeklagte mit einer geladenen Pistole zum Anwesen des Geschädigten. Nach einer erneuten verbalen Konfrontation eskalierte die Auseinandersetzung. Der Angeklagte gab zwei Schüsse ab, von denen einer den Geschädigten tödlich am Kopf traf. In den Folgetagen zerstückelte der Täter die Leiche mit einer Machete und versenkte die in Maschendraht gewickelten Teile im Rhein.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags und verneinte das Mordmerkmal der Heimtücke mit der Begründung, das Opfer sei aufgrund der vorangegangenen Auseinandersetzung nicht mehr arglos gewesen. Es habe den Angeklagten wahrgenommen, sei ihm feindselig gegenübergetreten und habe sich trotz der angespannten Situation in seine Wohnung zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund habe es nicht mehr auf einen Überraschungsangriff vertrauen dürfen.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht einen unzutreffenden zeitlichen Maßstab zugrunde gelegt und fälschlicherweise auf das Vortatgeschehen abgestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Tatopfer arglos, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder erheblichen Angriff rechnet. Maßgeblich ist damit allein die konkrete Situation im Zeitpunkt des Angriffsbeginns, nicht ein vorgelagertes Konfliktgeschehen. Ein bloßer Wortwechsel, eine feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Arglosigkeit nicht aus. 

Genau diesen Maßstab hat das Landgericht verfehlt, indem es entscheidend auf das Vortatgeschehen abgestellt hat, also auf einen Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte einen Tötungsvorsatz noch nicht gefasst hatte.

Zudem betont der BGH, dass Heimtücke ein entsprechendes Ausnutzungsbewusstsein voraussetzt. Der Täter muss die Schutzlosigkeit des Opfers erkennen und gerade für die Tatausführung ausnutzen; hierfür reicht es allerdings aus, dass er sich dieser Konstellation „mit einem Blick“ bewusst wird. Dass der Täter sich in einer affektiven Erregung befindet, steht diesem Bewusstsein nicht ohne Weiteres entgegen und bedarf, will man es verneinen, näherer Feststellungen.

Ferner weist der BGH darauf hin, dass auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu prüfen ist, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche rassistische Motivlage des Täters.


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