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Wann wird eine neutrale Handlung zur strafbaren Beihilfe?
Wer Wohnungen für Arbeiter organisiert, Fahrzeuge beschafft, an Baubesprechungen teilnimmt oder aufgrund seiner Rocker-Vergangenheit zur Durchsetzung von Forderungen sowie zur Einschüchterung eingesetzt wird, begeht normalerweise keine Straftat. Doch was gilt, wenn diese Tätigkeiten Teil eines Systems der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung sind? Genau mit dieser Frage hat sich der BGH in seinem Beschluss vom 19.03.2026 beschäftigt – und dabei wichtige Aussagen zur Beihilfe durch neutrale Handlungen getroffen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt. Nach den Feststellungen wusste er von den Schwarzlohnzahlungen, kannte die Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen und nahm dies billigend in Kauf. Zudem profitierte er wirtschaftlich vom Fortbestand des Systems.
Seine Verteidigung argumentierte sinngemäß: Das seien doch alltägliche, berufstypische und für sich genommen legale Tätigkeiten.
Der BGH stellte klar, dass auch äußerlich neutrale oder berufsspezifische Handlungen eine strafbare Beihilfe sein können. Entscheidend sei nicht, ob die Handlung für sich genommen legal oder „sinnvoll“ ist. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall: Wer weiß, dass er ein auf Schwarzarbeit, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung angelegtes System unterstützt, verliert den Schutz der Neutralität. Der Angeklagte war nach den Feststellungen in die Gesamtstruktur eingebunden: Seine Tätigkeiten ermöglichten die Aufrechterhaltung des illegalen Beschäftigungssystems, und seine einschüchternde Wirkung stabilisierte das kriminelle Geschäftsmodell. Die Organisation von Unterkünften und Fahrzeugen stellte sich daher nicht mehr als isolierte Dienstleistung dar, sondern als funktionaler Beitrag zur Tat.
Besondere Bedeutung hat die Passage, in der sich der 1. Strafsenat von einer Entscheidung des 4. Strafsenats aus dem Jahr 2025 abgrenzt. Dort war vertreten worden, dass Tätigkeiten wie die Vermittlung von Unterkünften oder die Beauftragung von Subunternehmern keine Beihilfe seien, weil sie auch unabhängig von einer Straftat für ein Unternehmen sinnvoll sein könnten. Der 1. Strafsenat hält diese Sichtweise für unzureichend, weil sie den sozialen und tatsächlichen Zusammenhang der Handlung ausblendet. Fast jede Unterstützungshandlung kann sowohl legal als auch illegal genutzt werden. Entscheidend ist daher nicht die abstrakte Möglichkeit eines rechtmäßigen Zwecks, sondern die konkrete Funktion der Handlung im Tatgeschehen und die Kenntnis des Helfers.
Die Entscheidung zählt zu den wichtigsten aktuellen Beschlüssen zur Beihilfe durch neutrale Handlungen. Sie verdeutlicht, dass nicht der äußere Anschein einer Tätigkeit über die Strafbarkeit entscheidet, sondern ihre Rolle im Gesamtzusammenhang der Tat. Wer bewusst ein kriminelles Geschäftsmodell stabilisiert, leistet Beihilfe – auch wenn seine einzelnen Handlungen im Alltag völlig „neutral“ erscheinen.