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BGH Beschluss vom 21.04.2026, 4 StR 679/25

Der Bandenbegriff auf dem Prüfstand: BGH erteilt der „Gehilfenbande“ eine Absage

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.04.2026 eine Entscheidung des Landgerichts Essen aufgehoben und den strafrechtlichen Bandenbegriff präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob sich Personen zu einer Bande zusammenschließen können, wenn ihr gemeinsamer Tatplan ausschließlich darauf gerichtet ist, Dritten Beihilfe zu deren Straftaten zu leisten.

Dem Verfahren lag ein Schmuggelsystem am Frankfurter Flughafen zugrunde: Mehrere Beteiligte – darunter zwei Bundespolizisten – hatten sich zusammengeschlossen, um wechselnden Drogenhändlern dabei zu helfen, Kokainlieferungen an den Kontrollen vorbeizuschleusen. Das Landgericht Essen wertete dies als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der BGH bestätigte zwar seine ständige Rechtsprechung, wonach eine Bande aus mindestens drei Personen besteht, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Abrede lediglich Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen.

Neu hervorgehoben hat der BGH jedoch, dass eine Bande jedenfalls bei Tatbeständen wie § 30a Abs. 1 BtMG, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraussetzt, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Die gemeinsame Abrede darf sich daher – anders als im vorliegenden Fall festgestellt – nicht darauf beschränken, dass die an ihr Beteiligten lediglich Dritten Beihilfe zu deren Taten leisten.

Da das Landgericht nicht festgestellt hatte, dass die externen Hintermänner Teil der Absprache waren oder ein Mitglied der Flughafen-Gruppe eigenständig täterschaftlich handelte, fehlte es an der Rechtsgrundlage für die Annahme einer Bande. 

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Essen zurückverwiesen.


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