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BGH 6 StR 527/25 – Beschluss vom 29.05.2026

Betrunken und im Affekt: BGH kippt Verurteilung wegen Mordes nach Brandstiftung im Elternhaus

Der Fall

Der obdachlose Angeklagte suchte am späten Abend das Wohnhaus seines Vaters und Bruders auf, um Kleidung aus einem dort abgestellten Wohnmobil zu holen. Weil das Fahrzeug verschlossen war, fühlte sich der erheblich alkoholisierte Angeklagte von seinem Bruder im Stich gelassen und ungerecht behandelt. Aus Wut und Verärgerung entschloss er sich spontan, das Haus in Brand zu setzen, in dem zu dieser Zeit vier Personen schliefen. Er entzündete mit Brandbeschleuniger präparierte Holzgegenstände an der Außenwand; die Flammen griffen wie erwartet auf die Unterseite der Holzterrasse und die Decke einer darunterliegenden Werkstatt über. Etwa zehn Minuten später wurde eine Bewohnerin durch einen Knall wach, bemerkte den Brand und weckte die übrigen Familienmitglieder – alle vier konnten sich retten. Der Bruder erlitt beim anschließenden Löschversuch Verbrennungen zweiten Grades.

Das Landgericht Halle verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Heimtückemordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Die Entscheidung des BGH

Der Senat hebt die Verurteilung wegen versuchten Mordes auf – der bedingte Tötungsvorsatz ist nicht tragfähig belegt.

Bedingter Tötungsvorsatz setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche Folge erkennt (Wissenselement) und diesen billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen getrennt geprüft und in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls belegt werden. Das Landgericht hatte zwar die objektive Gefährlichkeit der Tat – Wissen um die Anwesenheit von vier Personen im Haus – als Indiz herangezogen. Es fehlte jedoch an einer Gesamtschau der vorsatzkritischen Umstände. Die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten (BAK bis zu 3,04 ‰) kann dazu führen, dass er das Risiko seines Handelns falsch einschätzte. Auch der spontane Tatentschluss aus plötzlich aufwallender Wut legt eine unüberlegte, affektiv ausgeführte Handlung nahe – auch dieser Aspekt hätte in die Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen.

Wegen der Tateinheit fällt mit der Mordverurteilung der gesamte Schuldspruch. Der BGH verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. 

Einordnung

Objektive Gefährlichkeit einer Tathandlung ersetzt nicht die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände. Gerade hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung können der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen und bedürfen ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen.


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