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BGH 4 StR 235/25 – Beschluss vom 02.07.2026

BGH: Fehlende Rohmessdaten machen Blitzer-Messung nicht unverwertbar

Der Fall

Das Amtsgericht St. Ingbert verurteilte einen Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h zu einer Geldbuße von 250 Euro. Das Messgerät war gültig geeicht und wurde von einem geschulten Messbeamten unter Beachtung der Bedienvorgaben des Herstellers verwendet. Allerdings speicherte das genutzte Gerät die zur Messwertbildung erfassten Rohdaten nicht. Der Verteidiger widersprach der Verwertung des Messergebnisses, da er die Messwertbildung mangels Rohmessdaten nicht überprüfen könne. Mit seiner gegen das Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde vor dem Saarländischen Oberlandesgericht rügte er eine Verletzung des fairen Verfahrens und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.

Das Oberlandesgericht wollte das Urteil aufheben und stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, wonach ein faires Verfahren fehle, wenn keine Rohmessdaten vorliegen und keine gleichwertigen anderen Prüfmittel zur Verfügung stehen. Da eine Vielzahl anderer Oberlandesgerichte ein Beweisverwertungsverbot in solchen Fällen ablehnt, legte es die Frage dem BGH zur Entscheidung vor.

Grundsatzfrage

Dürfen die Messdaten verwertet werden, wenn das Blitzgerät die Rohmessdaten – anhand derer man erkennen kann, wie das Messergebnis zustande kommt – nicht speichert?

Die Entscheidung des BGH

Die Nichtspeicherung der Rohmessdaten verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und begründet daher kein Beweisverwertungsverbot.

Das Recht auf ein faires Verfahren verpflichtet zwar zur „Parität des Wissens" zwischen den Verfahrensbeteiligten und damit zu einer gleichwertigen Möglichkeit des Zugangs zum gesamten, dem Gericht vorliegenden verfahrensbezogenen Material. Eine Verpflichtung, zusätzliche Beweismittel für die Verteidigung erst zu schaffen, folgt daraus aber nicht. Da weder die Bußgeldbehörde noch der Betroffene Kenntnis vom Berechnungsvorgang hinter dem Messergebnis haben, liegt schon keine Wissensasymmetrie vor.

Auch die reduzierten Aufklärungspflichten bei standardisierten Messverfahren bleiben unberührt: Die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet grundsätzlich ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert. Das Gericht muss die Messung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Fehler weiter aufklären – eine pauschale Pflicht zur Herstellung überprüfbarer Rohdaten liefe diesen reduzierten Beweisanforderungen gerade zuwider und würde die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege bei der Masse der Verkehrsordnungswidrigkeiten gefährden.

Der Betroffene ist dabei nicht schutzlos: Er kann Beweisanträge stellen, ein Sachverständigengutachten zu baugleichen Geräten beantragen oder Zweifel an Bedienung, Eichung und Zulassung des Geräts vortragen.

Einordnung

Der BGH bestätigt die bislang nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung und tritt der vereinzelten Linie des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes entgegen. Ein Recht auf Schaffung neuer, den Behörden selbst nicht zur Verfügung stehender Beweismittel lässt sich aus dem fairen Verfahren nicht ableiten – auch nicht bei technisch möglicher, aber unterlassener Speicherung.


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