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BGH Beschluss vom 07.04.2026, 5 StR 67/26

BGH bestätigt: 11 Jahre Haft nach tödlicher Verbrühung eines Kleinkindes

Der BGH bestätigt die Verurteilung eines Mannes, der den zweijährigen Sohn seiner Lebensgefährtin gegen dessen Willen badete und dabei tödlich verletzte.

Der BGH hat mit Beschluss vom 7. April 2026 die Revision eines Mannes gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Itzehoe verworfen. Das Landgericht hatte sich von einem Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht überzeugen können und ihn stattdessen wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) zu 11 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist mit dem BGH-Beschluss rechtskräftig.

Der Fall

Der Angeklagte betreute den zweijährigen Sohn seiner Lebensgefährtin und beschloss, ihn gegen dessen Willen zu baden. Nach den Feststellungen des Landgerichts kontrollierte er die Temperatur des Badewassers bewusst nicht, obwohl er wusste, dass die Leitung sehr heißes Wasser führte. Er setzte das Kind in mindestens 50 Grad heißes Wasser und hielt es trotz erkennbarer, massiver Schmerzen mehrere Sekunden fest. Erst als sich die Haut großflächig rötete, nahm er es aus der Wanne – rund eine Stunde später verständigte er telefonisch seine Lebensgefährtin, die schließlich den Rettungsdienst rief. Das Kind erlitt Verbrühungen auf 56 Prozent seiner Körperoberfläche und starb nach fünfwöchiger intensivmedizinischer Behandlung an den Folgen einer Infektion – nach den Feststellungen des Gerichts ein für großflächige Verbrühungen typisches Risiko.

Warum die Verurteilung bestehen bleibt

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung durch den BGH ergab einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung – Schuld- und Strafausspruch hielten der rechtlichen Prüfung stand.

Juristisch aufschlussreich ist die Begründung: Nicht ausreichend belegt sah der Senat, dass der Angeklagte bereits vor dem Bad bewusst in Kauf genommen habe, das Kind zu verbrühen – die bloße Durchsetzung seines Willens erfordere nicht zwingend die Inkaufnahme einer leicht vermeidbaren Verletzung. Auf diesem Begründungsdefizit beruht das Urteil aber nicht: Der Schuldspruch wird bereits dadurch getragen, dass der Angeklagte spätestens beim Einsetzen des Kindes in die Wanne dessen massive Schmerzen erkannte – und es trotzdem im Wasser festhielt. Die zugrunde liegende Beweiswürdigung weist somit keine Rechtsfehler auf.

Teilerfolg nur im Adhäsionsverfahren

Erfolg hatte die Revision ausschließlich bei zwei Feststellungen im Adhäsionsverfahren: Die Feststellung einer über das zugesprochene Schmerzensgeld hinausgehenden Ersatzpflicht hob der BGH auf, weil sie im Widerspruch zum übrigen Urteilsinhalt stand. Die Feststellung, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung herrühre, war mangels Feststellungsinteresses unzulässig – die Adhäsionsklägerin hatte eine solche Feststellung gar nicht beantragt. Der Senat sah insoweit in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von einer eigenen Entscheidung ab. Das zugesprochene Schmerzensgeld bleibt unberührt.


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